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Aktuelle Corona-Hygienekonzeption für den Spielbetrieb und Training

Coronabestimmungen gültig ab 11.11.2021

Gemäß den Ausführungsbestimmungen des Landes Hessen gilt ab 11.11.2021 folgendes – das deckt sich auch mit den Vorgaben des HBV /DBB:

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine
Anwendung.

In gedeckten Sportstätten (also in Sporthallen) ist ein Negativnachweis (geimpft, genesen oder PCR-getestet) erforderlich.

Für Trainings ist aktuell ein Antigen-Schnelltest nicht mehr ausreichend, um etwa am Trainingsbetrieb in Innenräumen oder an Sportveranstaltungen teilzunehmen.

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen, kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen:

  1. durch einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  2. durch einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  3. durch einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
  4. durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)
    Achtung: Schulen sind zur Herausgabe der Testhefte verpflichtet, es dient als Grundlage für Sportbetrieb, aber auch weiterer Aktivitäten der Schüler/innen. Sollten mehrere Schüler/innen einer Schule übereinstimmend berichten, dass die Herausgabe nicht erfolgt, sollte der Kontakt zur Schule gesucht werden.

Soweit nach § 3  Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 (geimpft, genesen oder PCR-Test) der CoSchuV ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden (Antigen-Schnelltest oder Schul-Testheft).

Voraussetzung ist das strikte Einhalten unserer bereits bekanntgegebenen Corona-Hygienekonzeption und die lückenlose Führung von Teilnehmerlisten ist der jeweilige Trainer.